Beurkundungsgesetz
5. Abschnitt - Verwahrung der Urkunden (§§ 55 - 56) |
§ 56
Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung
(1) 1Bei der Übertragung der in Papierform vorliegenden Schriftstücke in die elektronische Form soll durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sichergestellt werden, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen Schriftstücken inhaltlich und bildlich übereinstimmen. 2Diese Übereinstimmung ist vom Notar in einem Vermerk unter Angabe des Ortes und des Tages seiner Ausstellung zu bestätigen. 3Durchstreichungen, Änderungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere Mängel des Schriftstücks sollen im Vermerk angegeben werden, soweit sie nicht aus dem elektronischen Dokument eindeutig ersichtlich sind. 4Das elektronische Dokument und der Vermerk müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 5§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Werden nach der Einstellung der elektronischen Fassung einer in der Urkundensammlung zu verwahrenden Urschrift oder Abschrift in die elektronische Urkundensammlung Nachtragsvermerke, weitere Unterlagen oder andere Urschriften der Urschrift oder Abschrift beigefügt, sind die Nachtragsvermerke, die weiteren Unterlagen und die anderen Urschriften nach Absatz 1 in elektronische Dokumente zu übertragen und zusammen mit der elektronischen Fassung der Urschrift oder Abschrift in der elektronischen Urkundensammlung zu verwahren.
(3) 1Werden der elektronischen Urschrift Unterlagen oder andere Urschriften beigefügt, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2§ 44a Absatz 2 Satz 5 und § 44b Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.
(4) Die von dem Notar in der elektronischen Urkundensammlung verwahrten elektronischen Dokumente stehen den Dokumenten gleich, aus denen sie nach den Absätzen 1 bis 3 übertragen worden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 56 BeurkG
8 Entscheidungen zu § 56 BeurkG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.08.2011 - XII ZB 153/10
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- BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06
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- BVerfG, 12.08.1981 - 2 BvR 1372/79
Verfassungsmäßigkeit des rheinland-pfälzischen Beglaubigungsgesetzes
- BayObLG, 18.12.1978 - BReg. 1 Z 110/78
Zum Wirksamwerden und zur Gültigkeitsdauer einer Einwilligungserklärung
- OLG Frankfurt, 10.06.1996 - 20 W 142/96
Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins; Formgerechte eidesstattliche ...
- BGH, 20.03.2000 - NotZ 21/99
Zulassung zum Notar bei anhängigem Ermittlungsverfahren
- BGH, 20.03.2000 - NotZ 22/99
Eignung eines Notarbewerbers bei Anhängigkeit eines (Wirtschafts-)Strafverfahrens
- OLG München, 26.05.2011 - 31 Wx 52/11
Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft: Erteilung eines ...
Querverweise
Auf § 56 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 34 (Verschließung, Verwahrung)
- Schlußvorschriften
- 3. Übergangsvorschrift
- § 75 (Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 119 (Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen)