Bundesnotarordnung
4. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 111 - 121) |
(1) 1Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der Notare einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen. 2Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils den gesamten Jahrgang einer Urkundensammlung umfassen. 3Die elektronischen Dokumente sind in elektronischen Urkundensammlungen zu verwahren. 4Für jede elektronische Urkundensammlung ist ein Urkundenverzeichnis anzulegen. 5§ 55 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes gilt entsprechend. 6Die in den Urkundensammlungen verwahrten Erbverträge sind zuvor zu gesonderten Sammlungen zu nehmen und in den Urkundensammlungen durch beglaubigte Abschriften zu ersetzen. 7Für die Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form und die Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronischen Urkundensammlungen gilt § 56 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes entsprechend; anstelle des Notars handelt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. 8Für die rechtliche Stellung der elektronischen Dokumente gilt § 56 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes entsprechend. 9In das Urkundenverzeichnis werden aus der Urkundenrolle mindestens die Angaben zum Namen und Amtssitz des Notars, zum Jahrgang der Urkundenrolle und zu der laufenden Nummer aufgenommen, unter der das Amtsgeschäft in der Urkundenrolle eingetragen ist.
(2) 1An den jeweiligen elektronischen Dokumenten setzen sich die bis zur Übertragung geltenden Aufbewahrungsfristen fort. 2Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente richten sich ab der Übertragung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse. 3Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente beginnen mit dem ersten Tag des auf die Einstellung der elektronischen Dokumente in das Elektronische Urkundenarchiv folgenden Kalenderjahres neu und enden spätestens mit dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die jeweiligen elektronischen Dokumente. 4Für die Urkundenverzeichnisse gelten die Aufbewahrungsfristen für die Urkundenrollen entsprechend.
(3) 1Der Notar kann Schriftstücke aus von ihm verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten entsprechend. 3Für die Übertragung der vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 erstellten Schriftstücke in die elektronische Form gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des gesamten Jahrgangs nach Absatz 1 Satz 2 das gesamte Halbjahr tritt.
(4) 1Die Notarkammer kann Schriftstücke aus von ihr verwahrten Urkundensammlungen der Jahrgänge bis einschließlich 2021 einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form übertragen sowie auch ohne eine solche Übertragung Urkundenverzeichnisse anlegen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 9, Absatz 2 und 3 Satz 3 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
01.07.2022 | Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung | 21.12.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung | 21.12.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 | |
20.07.2006 | Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung | 15.07.2006 |
ermächtigung § 111bVerfahrens-
vorschriften § 111cBeklagter § 111dBerufung § 111eKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 111fGebühren § 111gStreitwert § 111hRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112Übertragung von Befugnissen der Landesjustiz-
verwaltung durch Rechtsverordnung § 113Notarkasse und Ländernotarkasse § 113a(weggefallen) § 113bNotarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse § 114Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg § 115(weggefallen) § 116Sondervorschriften für einzelne Länder § 117(weggefallen) § 117aNotarkammern im Oberlandesgerichts-
bezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern § 117bSondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern § 118Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse § 119Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen § 120Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv § 121(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 119 BNotO
3 Entscheidungen zu § 119 BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.04.2008 - NotZ 105/07
Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abgaben durch die Notarkammer
- FG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 12 K 2690/16
Vorsteuerabzug bei elektronischer Übermittlung und Erstellung einer ...
- BGH, 06.07.1970 - NotZ 10/69
Zulassung zum anwaltlichen Anwärterdienst - Fakultativer Versagungsgrund ...
Querverweise
Auf § 119 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Bundesnotarkammer
- § 78j (Gebührenerhebung für das Elektronische Urkundenarchiv)