Bundesnotarordnung
| 4. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 111 - 122) |
1Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. 2Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
ermächtigung § 111bVerfahrens-
vorschriften § 111cBeklagter § 111dBerufung § 111eKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 111fGebühren § 111gStreitwert § 111hRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112Übertragung von Befugnissen der Landesjustiz-
verwaltung durch Rechtsverordnung § 113Notarkasse und Ländernotarkasse § 113a(weggefallen) § 113bNotarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse § 114Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg § 115(weggefallen) § 116Sondervorschriften für einzelne Länder § 117(weggefallen) § 117aNotarkammern im Oberlandesgerichts-
bezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern § 117bSondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern § 118Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse § 119Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen § 120Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv § 121Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c § 122Übergangsvorschrift zum Zentralen Vorsorgeregister
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Rechtsprechung zu § 111d BNotO
206 Entscheidungen zu § 111d BNotO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.07.2026 - NotZ(Brfg) 6/25
Wenden eines Rechtsanwalts gegen die Nichtberücksichtigung bei der Besetzung ...
- BGH, 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 3/23
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Vorlage des ...
- BGH, 22.03.2021 - NotZ(Brfg) 9/20
Besetzung eines Anwaltsnotariats in Berlin: Anforderungen an die allgemeine ...
- BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 3/15
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- OLG Stuttgart, 06.03.2015 - 1 Not 3/14
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Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20
Bewerbung auf eine Notarstelle; Erfüllung der örtlichen Wartefrist; Ablehnung ...
- OLG Köln, 23.08.2021 - Not 15/20
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Vorläufige Amtsenthebung eines Notars wegen einer die Interessen der ...
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Zur Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der ...