Bundesnotarordnung
4. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 111 - 121) |
(1) 1Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. 2Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) 1In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum Notar oder die Ernennung zum Notarassessor, die Amtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder vom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus dem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. 2Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 30.07.2009 |
ermächtigung § 111bVerfahrens-
vorschriften § 111cBeklagter § 111dBerufung § 111eKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse § 111fGebühren § 111gStreitwert § 111hRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren § 112Übertragung von Befugnissen der Landesjustiz-
verwaltung durch Rechtsverordnung § 113Notarkasse und Ländernotarkasse § 113a(weggefallen) § 113bNotarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse § 114Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg § 115(weggefallen) § 116Sondervorschriften für einzelne Länder § 117(weggefallen) § 117aNotarkammern im Oberlandesgerichts-
bezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern § 117bSondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus den neuen Bundesländern § 118Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse § 119Übergangsvorschrift für bereits verwahrte Urkundensammlungen § 120Übergangsvorschrift für die Übernahme durch ein öffentliches Archiv § 121(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 111g BNotO
160 Entscheidungen zu § 111g BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 23.07.2018 - 4 EK 2/18
Zuständigkeit: Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer von Verfahren vor den ...
- OLG Celle, 01.12.2017 - Not 13/17
Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2a Satz 2BeurkG nur auf Verbraucherverträge
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Ermahnung eines Notars wegen Fernbleiben im Schlichtungstermin zu einer ...
- OLG Frankfurt, 12.06.2014 - 1 Not 1/14
Vorläufige Amtsenthebung eines Notars (hier: Nachlässige Handhabung steuerlicher ...
- BGH, 15.09.2014 - NotZ(Brfg) 15/13
Maßgeblichkeit eines Abgabenbescheids für die Streitwertfestsetzung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 15/13
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Anspruch des Notars auf ermessensfehlerfreie ...
- BGH, 21.07.2014 - NotZ(Brfg) 15/13
- OLG Brandenburg, 19.01.2023 - Not 1/22
Grundsätzlich kein Anspruch auf Nichtbesetzung einer im selben Amtsbezirk ...
- OLG Celle, 24.10.2019 - Not 14/19
Begriff der anwaltlichen Tätigkeit "in nicht unerheblichem Umfang" im Sinne von § ...
- OLG Stuttgart, 06.03.2015 - 1 Not 3/14
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestellung eines Notariatsverwalters anstatt ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 3/15
Verwaltungsrechtliche Notarsache: Umdeutung einer Berufungseinlegung einer ...
- BGH, 23.11.2015 - NotZ(Brfg) 3/15