Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35) |
(1) 1Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. 2In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. 3Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. 4Der Notar soll veranlassen, daß das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.
(2) Beim Abschluß eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird.
(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars.
(4) Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form übertragen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 01.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2022 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 | |
| 01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
und Ablieferungs-
pflichten § 35Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
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Rechtsprechung zu § 34 BeurkG
32 Entscheidungen zu § 34 BeurkG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 22.12.2020 - 3 W 115/20
Keine amtliche Verwahrung für notariell bekundetet Rücktrittserklärung von ...
- OLG Karlsruhe, 11.01.2022 - 14 W 6/22
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 24.02.2022 - 14 W 6/22
Rückgabe eines gemeinschaftlichen öffentlichen Testaments aus einer besonderen ...
- OLG Karlsruhe, 24.02.2022 - 14 W 6/22
- OLG Frankfurt, 19.09.2023 - 21 W 63/23
Rücknahme eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung; ...
- AG Geldern, 26.11.2019 - 26 VI 867/19
- BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15
Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ...
- OLG Hamburg, 30.05.2022 - 2 W 100/21
Nachweis eines unauffindbaren notariellen Testaments durch notarielle ...
- OLG Brandenburg, 19.06.2007 - 3 Wx 4/07
Testamentserrichtung: Pflicht des Amtsgerichts am Amtssitz des Urkundsnotars zur ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 06.04.1989 - 1 BvR 337/89
Herausgabe eines aufgehobenen Erbertrages
Querverweise
Auf § 34 BeurkG verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 (Nottestament vor dem Bürgermeister)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249
Redaktionelle Querverweise zu § 34 BeurkG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 1 II (weggefallen)