Beurkundungsgesetz

   2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35)   
   5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 29
Zeugen, zweiter Notar

1Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. 2Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben werden.

Rechtsprechung zu § 29 BeurkG

7 Entscheidungen zu § 29 BeurkG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 29 BeurkG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 385 I Nr. 1 (Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht)
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