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Beurkundungsgesetz
| 2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
| 5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Beurkundungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
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§ 27Begünstigte Personen
§ 28Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
§ 29Zeugen, zweiter Notar
§ 30Übergabe einer Schrift
§ 31Ausschluss der elektronischen Niederschrift
§ 32Sprachunkundige
§ 33Besonderheiten beim Erbvertrag
§ 34Verschließung, Verwahrung
§ 34aMitteilungs-
und Ablieferungs-
pflichten § 35Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
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und Ablieferungs-
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Rechtsprechung zu § 29 BeurkG
7 Entscheidungen zu § 29 BeurkG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 22.06.1984 - BReg. 1 Z 44/83
Zuziehung eines Schreibzeugen zur Beurkundung eines Testaments
- OLG Hamm, 26.02.2002 - 15 W 385/01
Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines ...
- LG Paderborn, 15.11.1999 - 5 T 177/99
Testamentserrichtung durch schreib- und sprechunfähige Person
- BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
Testierausschluß Taubstummer
- LG Arnsberg, 18.12.2003 - 2 T 67/03
Geltendmachung einer Gebühr für die Hinzuziehung eines zweiten Notars bei ...
- OLG Frankfurt, 20.03.1981 - 20 W 792/80
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Wirksamkeit eines Nottestaments; ...
- LG Ingolstadt, 08.08.1991 - 1 T 1151/91
Nachweis der Auflassung gegenüber Grundbuchamt durch Vorlage einer beglaubigten ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 29 BeurkG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 385 I Nr. 1 (Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht)