Beurkundungsgesetz
2. Abschnitt - Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 - 35) |
5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 - 35) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Beurkundungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeurkG/__paste_norm__.html)
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Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) vom 23.07.2002
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2002 | Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG) | 23.07.2002 |
§ 27Begünstigte Personen
§ 28Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
§ 29Zeugen, zweiter Notar
§ 30Übergabe einer Schrift
§ 31(weggefallen)
§ 32Sprachunkundige
§ 33Besonderheiten beim Erbvertrag
§ 34Verschließung, Verwahrung
§ 34aMitteilungs-
und Ablieferungs-
pflichten § 35Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
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