Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§ 34)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 34
Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Geschäftswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro in Tabelle A um ... Euro in Tabelle B um ... Euro
2 000500204
10 0001 000216
25 0003 000298
50 0005 0003810
200 00015 00013227
500 00030 00019850
über
500 000
50 000198
5 000 00050 00080
10 000 000200 000130
20 000 000250 000150
30 000 000500 000280
über
30 000 000
1 000 000120

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021)21.12.2020BGBl. I S. 3229

Rechtsprechung zu § 34 GNotKG

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Querverweise

Auf § 34 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

    Ausführungsgesetz BGB (AGBGB) 
      Grundstücksrecht
        § 28 (Kosten)
     
      Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
        § 44 (Kosten des Verfahrens)
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