Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 6 - Gebührenvorschriften (§ 34)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GNotKG (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GNotKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 34
Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.

(2) 1Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. 2Sie erhöht sich bei einem

Geschäftswert bis ... Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro in Tabelle A um ... Euro in Tabelle B um ... Euro
2 00050021,004,00
10 0001 00022,506,00
25 0003 00030,508,00
50 0005 00040,5010,00
200 00015 000140,0027,00
500 00030 000210,0050,00
über
500 000
50 000210,00
5 000 00050 00080,00
10 000 000200 000130,00
20 000 000250 000150,00
30 000 000500 000280,00
über
30 000 000
1 000 000120,00

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) vom 07.04.2025 (BGBl. I Nr. 109), in Kraft getreten am 01.06.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025)07.04.2025BGBl. I Nr. 109
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021)21.12.2020BGBl. I S. 3229

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 34 GNotKG

90 Entscheidungen zu § 34 GNotKG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 90 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 34 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht