Ausführungsgesetz BGB
4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34) |
1Für das Verfahren nach §§ 22 bis 27 gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes. 2Im ersten Rechtszug werden zwei volle Gebühren nach der Tabelle B gemäß § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. 3Maßgebender Wert ist entweder der Wert des Trennstücks oder Grundstücks, für welches das Unschädlichkeitszeugnis beantragt ist, oder der Wert der Belastung, von der befreit werden soll, sofern dieser geringer ist. 4In den Fällen des § 23a tritt an die Stelle des Wertes des Grundstücks oder Trennstücks der Wert des betroffenen Wohnungs- oder Teileigentumsrechts.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und anderer Gesetze vom 14.01.2014 (GBl. S. 49), in Kraft getreten am 18.01.2014.
zeugnis § 23Voraussetzungen § 23aWohnungs- und Teileigentumsrechte § 24Beschränkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 25Wirkung des Unschädlichkeits-
zeugnisses § 26Antragsberechtigung; Zuständigkeit § 27Verfahrensgrundsätze § 28Kosten § 29Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken § 30(weggefallen) § 31Nichteingetragene Grunddienstbarkeiten § 32Nutzungsrechte § 33(aufgehoben) § 34Kündigung von Grundpfandrechten
Rechtsprechung zu § 28 AGBGB
Entscheidung zu § 28 AGBGB in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 04.04.2003 - 4 T 255/02
Voraussetzungen für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 22, § ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 28 AGBGB:
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Allgemeine Vorschriften
- 1. Geltungsbereich, elektronisches Dokument
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 28 S. 1)