Ausführungsgesetz BGB

   4. Abschnitt - Grundstücksrecht (§§ 22 - 34)   
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Textdarstellung

  

§ 23a
Wohnungs- und Teileigentumsrechte

(1) Die §§ 22 und 23 sind auf Wohnungs- und Teileigentum, insbesondere auf

1. die Übertragung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums oder eines Teils des Sondereigentums,
2. die Überführung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder eines Teils des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum und
3. die Begründung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Sondernutzungsrechts an einem Teil des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe von Absatz 2 entsprechend anwendbar.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird ein Unschädlichkeitszeugnis erteilt, wenn der zu veräußernde oder zu überführende Teil des Wohnungs- oder Teileigentumsrechts im Verhältnis zum verbleibenden Teil von geringem Wert und Umfang ist oder wenn die sonstige Rechtsänderung die Berechtigten nur geringfügig beeinträchtigt.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555), in Kraft getreten am 14.08.2010.

Querverweise

Auf § 23a AGBGB verweisen folgende Vorschriften:

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