Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 4 - Kostenerhebung (§§ 18 - 21) |
(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. 3Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) 1Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. 2Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Rechtsprechung zu § 21 GNotKG
190 Entscheidungen zu § 21 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 23.11.2023 - 3 W 214/22
Kosten; Gerichtskosten; Kostenrechnung; Kostenansatz; Kostenerhebung; ...
- BGH, 01.10.2020 - V ZB 67/19
Zur Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Notar berechtigt oder ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 11.04.2019 - 9 W 54/17
Beschwerde gegen die Kostenberechnung eines Notars
- KG, 11.04.2019 - 9 W 54/17
- OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15
Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG
- BGH, 19.04.2023 - XII ZB 234/22
Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 26.01.2022 - 12 T 3856/21
Zugewinnausgleich, Ehevertrag, Pflichtverletzung, Zugewinngemeinschaft, ...
- OLG Nürnberg, 09.05.2022 - 8 W 855/22
Beschwerde, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Zugewinngemeinschaft, ...
- LG Nürnberg-Fürth, 26.01.2022 - 12 T 3856/21
- BGH, 23.05.2022 - V ZB 9/21
Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20
Notarieller Geschäftswert bei bebauten Grundstücken; Kostenniederschlagung wegen ...
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1093/20
- LG Düsseldorf, 23.02.2021 - 25 OH 79/18
Notar - Aufklärungs- und Belehrungspflichten bei Beurkundung eines Testaments
Querverweise
Auf § 21 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 136 (Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)