Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 4 - Kostenerhebung (§§ 18 - 21) |
(1) 1Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.
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Rechtsprechung zu § 20 GNotKG
29 Entscheidungen zu § 20 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.07.2026 - XII ZB 73/26
Vergütungsanspruch eines Betreuers nur bei dessen ordnungsgemäßer Bestellung; ...
- BGH, 13.11.2019 - XII ZB 106/19
Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: Berücksichtigung des Vertrauens auf ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 18.05.2021 - 2 Ws 78/21
Besonders schwieriger Obduktionsfall kein Regelfall bei Vergütung nach JVEG ; ...
- OLG Düsseldorf, 12.08.2019 - 1 WF 128/19
Rückforderung überhöht gewährter Vergütung im Rahmen einer Beiordnung aufgrund ...
- LG Arnsberg, 24.09.2020 - 5 T 158/20
Zur Rückforderung einer Betreuervergütung
- BayObLG, 23.01.2024 - 102 VA 160/23
"Fachprüfung II für Verwaltungsangestellte 1986" stellt keine abgeschlossene ...
- BGH, 25.11.2015 - XII ZB 261/13
Betreuervergütung: Ausschluss der Rückforderung aus Gründen des ...
- OLG Düsseldorf, 02.07.2024 - 10 W 54/24
Voraussetzung der Inanspruchnahme als Zweitschuldner hinsichtlich der Kosten im ...
- LG Hagen, 30.04.2019 - 3 T 128/193
Querverweise
Auf § 20 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Wertvorschriften
- Bewertungsvorschriften
- § 48 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
- Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 136 (Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)