Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 4 - Kostenerhebung (§§ 18 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Nachforderung von Gerichtskosten

(1) 1Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

Rechtsprechung zu § 20 GNotKG

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Querverweise

Auf § 20 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

    Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) 
      Vorschriften für Gerichte und Notare
        Wertvorschriften
          Bewertungsvorschriften
            § 48 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
     
      Schluss- und Übergangsvorschriften
        § 136 (Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)
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