Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 4 - Kostenerhebung (§§ 18 - 21) |
(1) 1Der Notar kann seine Kosten nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
| 1. | eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, | |
| 2. | die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, | |
| 3. | den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, | |
| 4. | die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und | |
| 5. | die gezahlten Vorschüsse. |
(3) Die Berechnung soll enthalten
| 1. | eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, | |
| 2. | die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und | |
| 3. | die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1). |
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) vom 07.04.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2025 | Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) | 07.04.2025 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
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Rechtsprechung zu § 19 GNotKG
136 Entscheidungen zu § 19 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.09.2021 - 15 W 306/20
Wirksamkeit einer notariellen Kostenberechnung Bemessung des Wertes eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 03.06.2020 - 5 OH 22/19
Erbbaurecht Wert zukünftige Bebauung
- LG Münster, 03.06.2020 - 5 OH 22/19
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 - 19 W 51/24
Notarkosten: Rückzahlungsanspruchs des Kostenschuldners gegen den Notar; ...
- OLG Karlsruhe, 22.04.2025 - 19 W 22/25
Notarkostenabrechnung beim Abbruch des Beurkundungsverfahrens für eine Trennungs- ...
- LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 21/21
Genehmigung der Beauftragung zur Fertigung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs
- OLG Frankfurt, 07.02.2025 - 20 W 25/23
Notarkosten: Nicht-Berücksichtigung des Wertes verschenkter Eigentumswohnung bei ...
- AG Bretten, 08.03.2021 - M 138/21
Notar - Formularzwang beim Vollstreckungsauftrag bezüglich eigener Kostenrechnung
- KG, 26.11.2019 - 9 W 105/18
Statthafter Rechtsbehelf bei Antrag auf Zwangsvollsteckungseinstellung aus ...
- OLG Hamm, 29.01.2016 - 15 W 279/15
Anforderungen an die notarielle Kostenberechnung bei isoliertem Ansatz einer ...
- LG Düsseldorf, 27.04.2017 - 25 T 187/16
Notarkostenrechnung Grundstückskauf - Entwurfsgebühr
Querverweise
Auf § 19 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Gebührenvereinbarung
- § 126 (Öffentlich-rechtlicher Vertrag)
- Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
- § 127 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
- Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 136 (Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)