Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 4 - Kostenerhebung (§§ 18 - 21) |
(1) 1Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. 2Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
1. | eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, | |
2. | die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, | |
3. | den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, | |
4. | die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und | |
5. | die gezahlten Vorschüsse. |
(3) Die Berechnung soll enthalten
1. | eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, | |
2. | die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und | |
3. | die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1). |
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 19 GNotKG
100 Entscheidungen zu § 19 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.09.2021 - 15 W 306/20
Wirksamkeit einer notariellen Kostenberechnung Bemessung des Wertes eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 03.06.2020 - 5 OH 22/19
Erbbaurecht Wert zukünftige Bebauung
- LG Münster, 03.06.2020 - 5 OH 22/19
- LG Düsseldorf, 27.04.2017 - 25 T 187/16
Notarkostenrechnung Grundstückskauf - Entwurfsgebühr
- LG Kleve, 05.05.2017 - 4 OH 20/16
Notarkostenprüfungsantrag; unrichtige Sachbehandlung; Grundstücksübertragung; ...
- OLG Hamm, 29.01.2016 - 15 W 279/15
Formerfordernis für eine notarielle Kostenberechnung
- OLG Hamm, 29.03.2017 - 15 W 82/16
Kostenübernahme
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 02.06.2017 - 6 OH 21/15
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzgl. Kostenrechnungen des Notars
- OLG Hamm, 27.03.2019 - 11 U 137/18
Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung von Notarkosten aufgrund ...
- LG Bremen, 15.09.2022 - 4 OH 21/21
Genehmigung der Beauftragung zur Fertigung eines notariellen Kaufvertragsentwurfs
Querverweise
Auf § 19 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Notarkosten
- Gebührenvereinbarung
- § 126 (Öffentlich-rechtlicher Vertrag)
- Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
- § 127 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung)
- Schluss- und Übergangsvorschriften
- § 136 (Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter
- § 64 (Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen)