Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
| Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
| Unterabschnitt 3 - Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten (§§ 112 - 113) |
1Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. 2Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.
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Rechtsprechung zu § 112 GNotKG
33 Entscheidungen zu § 112 GNotKG in unserer Datenbank:
- KG, 26.01.2021 - 9 W 96/19
Kostenberechnung eines Notars für eine Beurkundung und weitere notarielle ...
- OLG Köln, 03.11.2022 - 2 Wx 225/22
Gegenstandswert für die Betreuungsgebühr nach notarieller Beurkundung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.03.2017 - II ZB 13/16
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16
Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der ...
- OLG Hamm, 29.04.2016 - 15 W 498/15
Geschäftswert für die Gebühren für den Entwurf einer Registeranmeldung der ...
- BGH, 20.12.2016 - II ZB 13/16
- LG Düsseldorf, 28.07.2015 - 25 T 74/15
Zum Geschäftswert und zum Kostenschuldner der Vollzugsgebühr sowie deren ...
- OLG Hamm, 24.09.2021 - 15 W 306/20
Wirksamkeit einer notariellen Kostenberechnung Bemessung des Wertes eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 03.06.2020 - 5 OH 22/19
Erbbaurecht Wert zukünftige Bebauung
- LG Münster, 03.06.2020 - 5 OH 22/19
- LG Düsseldorf, 26.02.2024 - 25 OH 4/24
Querverweise
Auf § 112 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)