Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
Unterabschnitt 2 - Beurkundung (§§ 97 - 111) |
(1) 1Für den Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen von Organen von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Personengesellschaften sowie von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) oder Genossenschaften, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, gilt § 105 Absatz 4 und 6 entsprechend. 2Bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten Geldwert hat, beträgt der Wert nicht weniger als der sich nach § 105 Absatz 1 ergebende Wert.
(2) Bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne des Absatzes 1, welche die Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft enthalten, ist der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht.
(3) 1Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert des Vermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers. 2Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Vermögens maßgebend.
(4) Der Geschäftswert von Beschlüssen von Gesellschafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie von ähnlichen Organen beträgt höchstens 5 Millionen Euro, auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.
Fassung aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) | 10.08.2021 |
rechtliche Verträge, Satzungen und Pläne § 108Beschlüsse von Organen § 109Derselbe Beurkundungs-
gegenstand § 110Verschiedene Beurkundungs-
gegenstände § 111Besondere Beurkundungs-
gegenstände
Rechtsprechung zu § 108 GNotKG
29 Entscheidungen zu § 108 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23
Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals; ...
- OLG Köln, 28.04.2017 - 2 Wx 95/17
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Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 07.11.2016 - 10 W 278/16
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- KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21
Formwechsel einer KG in eine GmbH: Angemessenheitsprüfung des zu übernehmenden ...
- LG Magdeburg, 28.10.2019 - 10 OH 4/19
§ 108 Abs. 1 Satz 2 GNotKG regelt, dass bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen ...
- LG Düsseldorf, 19.04.2023 - 19 OH 1/21
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 10 W 54/23
Maßgeblichkeit des Werts von Anteilen an einer GmbH für die Ermittlung des ...
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 10 W 54/23
- OLG München, 26.02.2018 - 32 Wx 405/17
Geschäftswert für notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über ...
- LG Düsseldorf, 10.03.2022 - 19 OH 13/20
Querverweise
Auf § 108 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)