Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
Unterabschnitt 2 - Beurkundung (§§ 97 - 111) |
(1) Werden in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Erklärungen, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben sind, oder Anträge an das Nachlassgericht beurkundet, ist Geschäftswert der Wert des betroffenen Vermögens oder des betroffenen Bruchteils nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Beurkundung.
(2) Bei der Beurkundung von Erklärungen über die Ausschlagung des Anfalls eines Hofes (§ 11 der Höfeordnung) gilt Absatz 1 entsprechend.
rechtliche Verträge, Satzungen und Pläne § 108Beschlüsse von Organen § 109Derselbe Beurkundungs-
gegenstand § 110Verschiedene Beurkundungs-
gegenstände § 111Besondere Beurkundungs-
gegenstände
Rechtsprechung zu § 103 GNotKG
4 Entscheidungen zu § 103 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 - 13 WF 194/22
- OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 6 WF 251/17
Familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft: ...
- KG, 20.08.2018 - 9 W 63/18
Haftung eines Käufers von Eigentumswohnungen für die notariellen Kosten einer ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 17.08.2018 - 9 W 63/18
Kosten der durch den nicht beurkundenden Notar entworfenen Verwalterzustimmung
- KG, 17.08.2018 - 9 W 63/18
Querverweise
Auf § 103 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)