Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
Unterabschnitt 2 - Beurkundung (§§ 97 - 111) |
(1) 1Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. 2Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. 3Vermächtnisse und Auflagen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet, der dem Bruchteil entspricht, über den nicht verfügt wird.
(2) 1Verfügt der Erblasser außer über die Gesamtrechtsnachfolge daneben über Vermögenswerte, die noch nicht zu seinem Vermögen gehören, jedoch in der Verfügung von Todes wegen konkret bezeichnet sind, wird deren Wert hinzugerechnet. 2Von dem Begünstigten zu übernehmende Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts. 3Die Sätze 1 und 2 gelten bei gemeinschaftlichen Testamenten und gegenseitigen Erbverträgen nicht für Vermögenswerte, die bereits nach Absatz 1 berücksichtigt sind.
(3) Betrifft die Verfügung von Todes wegen nur bestimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Bei der Beurkundung eines Erbverzichts-, Zuwendungsverzichts- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend; soweit der Zuwendungsverzicht ein Vermächtnis betrifft, gilt Absatz 3 entsprechend. 2Das Pflichtteilsrecht ist wie ein entsprechender Bruchteil des Nachlasses zu behandeln.
(5) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von einem Erbvertrag. 2Hat eine Erklärung des einen Teils nach Satz 1 im Fall eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrags die Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Teils zur Folge, ist der Wert der Verfügungen des anderen Teils dem Wert nach Satz 1 hinzuzurechnen.
rechtliche Verträge, Satzungen und Pläne § 108Beschlüsse von Organen § 109Derselbe Beurkundungs-
gegenstand § 110Verschiedene Beurkundungs-
gegenstände § 111Besondere Beurkundungs-
gegenstände
Rechtsprechung zu § 102 GNotKG
30 Entscheidungen zu § 102 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.10.2023 - IV ZB 26/22
Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.10.2022 - 32 Wx 411/22
Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags
- OLG München, 17.10.2022 - 32 Wx 411/22
- OLG Zweibrücken, 22.01.2018 - 6 WF 251/17
Familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft: ...
- OLG Naumburg, 03.02.2022 - 5 Wx 11/21
Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 01.02.2022 - 11 Wx 11/21
Notarkosten: Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses
- OLG Naumburg, 01.02.2022 - 5 Wx 11/21
Geschäftswert für die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses; Kein Abzug von ...
- OLG Naumburg, 01.02.2022 - 11 Wx 11/21
- OLG Brandenburg, 24.03.2023 - 7 W 80/22
Kostenprüfungsantrag bezüglich Notarkosten; Notarkosten über einen Erbvertrag mit ...
Zum selben Verfahren:
- LG Potsdam, 25.03.2022 - 12 T 7/20
Notarkosten - Geschäftswert eines Erbvertrages bei in Vorurkunde übertragenem ...
- LG Potsdam, 25.03.2022 - 12 T 7/20
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 - 13 WF 194/22
Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Verfahrenswert der familiengerichtlichen ...
- LG Düsseldorf, 03.12.2018 - 25 T 2/17
Bestätigung der Kostenrechnung auf Antrag des Kostenschuldners
Querverweise
Auf § 102 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)