Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
Unterabschnitt 2 - Beurkundung (§§ 97 - 111) |
(1) 1Der Geschäftswert
1. | bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, und | |
2. | bei der Beurkundung von Anmeldungen aufgrund solcher Verträge |
ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. 2Betrifft der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maßgebend. 3Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. 4Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen.
(2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
(3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.
rechtliche Verträge, Satzungen und Pläne § 108Beschlüsse von Organen § 109Derselbe Beurkundungs-
gegenstand § 110Verschiedene Beurkundungs-
gegenstände § 111Besondere Beurkundungs-
gegenstände
Rechtsprechung zu § 100 GNotKG
15 Entscheidungen zu § 100 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.04.2023 - XII ZB 234/22
Geschäftswert bei der notariellen Beurkundung von güterrechtlichen ...
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- LG Nürnberg-Fürth, 26.01.2022 - 12 T 3856/21
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Querverweise
Auf § 100 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)
- Notarkosten
- Wertvorschriften
- Beurkundung
- § 104 (Rechtswahl)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)