Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124)   
   Unterabschnitt 2 - Beurkundung (§§ 97 - 111)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Textdarstellung

  

§ 101
Annahme als Kind

In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.

Querverweise

Auf § 101 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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