Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
Unterabschnitt 2 - Beurkundung (§§ 97 - 111) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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§ 97Verträge und Erklärungen
§ 98Vollmachten und Zustimmungen
§ 99Miet-, Pacht- und Dienstverträge
§ 100Güterrechtliche Angelegenheiten
§ 101Annahme als Kind
§ 102Erbrechtliche Angelegenheiten
§ 103Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht
§ 104Rechtswahl
§ 105Anmeldung zu bestimmten Registern
§ 106Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
§ 107Gesellschafts-
rechtliche Verträge, Satzungen und Pläne § 108Beschlüsse von Organen § 109Derselbe Beurkundungs-
gegenstand § 110Verschiedene Beurkundungs-
gegenstände § 111Besondere Beurkundungs-
gegenstände
rechtliche Verträge, Satzungen und Pläne § 108Beschlüsse von Organen § 109Derselbe Beurkundungs-
gegenstand § 110Verschiedene Beurkundungs-
gegenstände § 111Besondere Beurkundungs-
gegenstände
Querverweise
Auf § 101 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)