Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
Unterabschnitt 4 - Sonstige notarielle Geschäfte (§§ 114 - 124) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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Der Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3.
§ 114Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
§ 115Vermögens-
verzeichnis, Siegelung § 116Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 117Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten § 118Vorbereitung der Zwangsvollstreckung § 118aTeilungssachen § 119Entwurf § 120Beratung bei einer Haupt-
oder Gesellschafter-
versammlung § 121Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen § 122Rangbescheinigung § 123Gründungsprüfung § 124Verwahrung
verzeichnis, Siegelung § 116Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 117Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten § 118Vorbereitung der Zwangsvollstreckung § 118aTeilungssachen § 119Entwurf § 120Beratung bei einer Haupt-
oder Gesellschafter-
versammlung § 121Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen § 122Rangbescheinigung § 123Gründungsprüfung § 124Verwahrung
Rechtsprechung zu § 114 GNotKG
2 Entscheidungen zu § 114 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 14.06.2018 - 10 W 39/18
Rückgabe Erbvertrag aus notarieller Verwahrung - Notarkosten
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 114 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)