Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
Unterabschnitt 4 - Sonstige notarielle Geschäfte (§§ 114 - 124) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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(1) Bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist der Geschäftswert nach dem Wert der zu versteigernden Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte zu bemessen für
1. | die Verfahrensgebühr, | |
2. | die Gebühr für die Aufnahme einer Schätzung und | |
3. | die Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungstermins. |
(2) Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke wird die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags für jeden Ersteher nach der Summe seiner Gebote erhoben; ist der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschlagenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte höher, so ist dieser maßgebend.
§ 114Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
§ 115Vermögens-
verzeichnis, Siegelung § 116Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 117Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten § 118Vorbereitung der Zwangsvollstreckung § 118aTeilungssachen § 119Entwurf § 120Beratung bei einer Haupt-
oder Gesellschafter-
versammlung § 121Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen § 122Rangbescheinigung § 123Gründungsprüfung § 124Verwahrung
verzeichnis, Siegelung § 116Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 117Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten § 118Vorbereitung der Zwangsvollstreckung § 118aTeilungssachen § 119Entwurf § 120Beratung bei einer Haupt-
oder Gesellschafter-
versammlung § 121Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen § 122Rangbescheinigung § 123Gründungsprüfung § 124Verwahrung
Querverweise
Auf § 116 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)