Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
Unterabschnitt 4 - Sonstige notarielle Geschäfte (§§ 114 - 124) |
Zitiervorschläge
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Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut oder über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bemisst sich der Geschäftswert nach den Ansprüchen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklärung oder der vollstreckbaren Ausfertigung sein sollen.
§ 114Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
§ 115Vermögens-
verzeichnis, Siegelung § 116Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 117Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten § 118Vorbereitung der Zwangsvollstreckung § 118aTeilungssachen § 119Entwurf § 120Beratung bei einer Haupt-
oder Gesellschafter-
versammlung § 121Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen § 122Rangbescheinigung § 123Gründungsprüfung § 124Verwahrung
verzeichnis, Siegelung § 116Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 117Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten § 118Vorbereitung der Zwangsvollstreckung § 118aTeilungssachen § 119Entwurf § 120Beratung bei einer Haupt-
oder Gesellschafter-
versammlung § 121Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen § 122Rangbescheinigung § 123Gründungsprüfung § 124Verwahrung
Rechtsprechung zu § 118 GNotKG
Entscheidung zu § 118 GNotKG in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 21.11.2018 - 25 T 456/16
Verfahrensgebühr des Notars mit Eingang des Antrags verdient - Fehler des Notars ...
Querverweise
Auf § 118 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)