Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124)   
   Unterabschnitt 4 - Sonstige notarielle Geschäfte (§§ 114 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 120
Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung

1Der Geschäftswert für die Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach der Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung der in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. 2Der Geschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro.

Rechtsprechung zu § 120 GNotKG

Querverweise

Auf § 120 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

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