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Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124)   
   Unterabschnitt 4 - Sonstige notarielle Geschäfte (§§ 114 - 124)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ GNotKG (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GNotKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 120
Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung

1Der Geschäftswert für die Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach der Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung der in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. 2Der Geschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro.

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Rechtsprechung zu § 120 GNotKG

Querverweise

Auf § 120 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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