Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131)   
   Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124)   
   Unterabschnitt 4 - Sonstige notarielle Geschäfte (§§ 114 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 117
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten

Bei der Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten bemisst sich der Geschäftswert nach der Summe der Werte der betroffenen Sachen und Rechte.

Querverweise

Auf § 117 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

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