Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3 - Notarkosten (§§ 85 - 131) |
Abschnitt 4 - Wertvorschriften (§§ 95 - 124) |
Unterabschnitt 4 - Sonstige notarielle Geschäfte (§§ 114 - 124) |
1Geschäftswert in Teilungssachen nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der Wert des den Gegenstand der Auseinandersetzung bildenden Nachlasses oder Gesamtguts oder des von der Auseinandersetzung betroffenen Teils davon. 2Die Werte mehrerer selbständiger Vermögensmassen, die in demselben Verfahren auseinandergesetzt werden, werden zusammengerechnet. 3Trifft die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines Ehegatten oder Lebenspartners zusammen, wird der Wert des Gesamtguts und des übrigen Nachlasses zusammengerechnet.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2013 | Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) | 23.07.2013 |
verzeichnis, Siegelung § 116Freiwillige Versteigerung von Grundstücken § 117Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten § 118Vorbereitung der Zwangsvollstreckung § 118aTeilungssachen § 119Entwurf § 120Beratung bei einer Haupt-
oder Gesellschafter-
versammlung § 121Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen § 122Rangbescheinigung § 123Gründungsprüfung § 124Verwahrung
Rechtsprechung zu § 118a GNotKG
Entscheidung zu § 118a GNotKG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 28.02.2018 - 11 T 21/17
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung
Querverweise
Auf § 118a GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)