Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 3 - Bewertungsvorschriften (§§ 46 - 54) |
(1) 1Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
2§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts. 4In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Absatz 3; § 126 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
und forst-
wirtschaftliches Vermögen § 49Grundstücksgleiche Rechte § 50Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen § 51Erwerbs-
und Veräußerungsrechte, Verfügungs-
beschränkungen § 52Nutzungs- und Leistungsrechte § 53Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten § 54Bestimmte Gesellschaftsanteile
Rechtsprechung zu § 48 GNotKG
67 Entscheidungen zu § 48 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 09.02.2023 - 10 W 65/22
- OLG Celle, 30.01.2018 - 18 W 3/18
Hofvermerk
- OLG Nürnberg, 01.02.2017 - 8 W 2148/16
Landwirtschaftliches Kostenprivileg bei familieninterner Verpachtung des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Weiden/Oberpfalz, 15.09.2016 - 14 T 174/16
Keine kostenrechltiche Priviligierung bei Fortführung des Betriebs durch den ...
- LG Weiden/Oberpfalz, 15.09.2016 - 14 T 174/16
- OLG Hamm, 11.08.2016 - 10 W 14/16
Kostenprivileg für die Landwirtschaft
- OLG Hamm, 19.05.2021 - 10 W 6/21
Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung in einem Verfahren zur Genehmigung ...
- OLG Oldenburg, 23.06.2022 - 10 W 8/21
Beschwerde gegen die Festsetzung eines Geschäftswerts in einer ...
- OLG Hamm, 14.06.2018 - 15 W 54/18
Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft
- OLG Hamm, 11.08.2016 - 10 W 23/16
Kostenprivileg für die Landwirtschaft
- OLG Oldenburg, 09.04.2019 - 10 W 4/19
Feststellung der Hofeigenschaft bei Eintragung eines Hofvermerks
Querverweise
Auf § 48 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)