Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
| Unterabschnitt 3 - Bewertungsvorschriften (§§ 46 - 54) |
(1) 1Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle und dazugehörigem Wohnteil an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes, einschließlich des Grund und Bodens sowie der Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, höchstens 50 Prozent des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
2§ 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Ist der Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, so beträgt der Wert nach Absatz 1 Satz 1 höchstens das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts; § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes gilt insoweit nicht. 2Die Bewertung nach dem Einheitswert ist nach der ersten Feststellung des Grundsteuerwerts zu berichtigen. 3Die Frist des § 20 Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Grundsteuerwerts.
(3) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Grundsteuerbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Grundsteuerbewertung geschätzte Wert maßgebend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) vom 07.04.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 11.04.2025 | Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) | 07.04.2025 |
und forst-
wirtschaftliches Vermögen § 49Grundstücksgleiche Rechte § 50Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen § 51Erwerbs-
und Veräußerungsrechte, Verfügungs-
beschränkungen § 52Nutzungs- und Leistungsrechte § 53Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten § 54Bestimmte Gesellschaftsanteile
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 48 GNotKG
108 Entscheidungen zu § 48 GNotKG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2024 - V ZB 65/22
Landwirtschaft: Bewertungsprivileg bei Verpachtung an Ehepartner und ...
Zum selben Verfahren:
- LG Deggendorf, 22.09.2022 - 21 OH 34/21
Notarkostenrechnung, Elektronisches Dokument, Geschäftswert, ...
- OLG München, 09.11.2022 - 32 Wx 443/22
Bewertungsprivileg, Abfindung weichender Erben, Einheitswert, ...
- LG Deggendorf, 22.09.2022 - 21 OH 34/21
- OLG Oldenburg, 22.09.2026 - 10 W 5/26
Hofvermerk; Löschung; Landwirtschaftsgericht; Geschäftswert
- OLG Celle, 30.01.2018 - 18 W 3/18
Geschäftswert der Übertragung landwirtschaftlichen Besitzes
- OLG München, 15.02.2024 - 34 Wx 32/24
Zu den Voraussetzungen des Bewertungsprivilegs bei der Übergabe eines land- und ...
- OLG Celle, 30.07.2026 - 7 W 25/25
Kostenprivilegierung; einheitlicher Streitgegenstand; Inzidentprüfung
- OLG Hamm, 19.05.2021 - 10 W 6/21
Geschäftswert für das Verfahren zur Genehmigung des Hofübergabevertrages; ...
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 13 W 7/22
Geschäftswertfestsetzung bei Verlängerungsverlangen nach § 595 Abs. 6 BGB
- OLG Celle, 01.06.2026 - 7 W 30/26
Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit; Geschäftswert
Querverweise
Auf § 48 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)