Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 3 - Bewertungsvorschriften (§§ 46 - 54) |
(1) Die für die Bewertung von Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke; sofern die Ausübung des Rechts auf eine Teilfläche beschränkt ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche zugrunde zu legen.
und forst-
wirtschaftliches Vermögen § 49Grundstücksgleiche Rechte § 50Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen § 51Erwerbs-
und Veräußerungsrechte, Verfügungs-
beschränkungen § 52Nutzungs- und Leistungsrechte § 53Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten § 54Bestimmte Gesellschaftsanteile
Rechtsprechung zu § 49 GNotKG
18 Entscheidungen zu § 49 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 02.12.2020 - 34 Wx 447/20
Geschäftswertfestsetzung - Regelmäßig keine Berücksichtigung einer künftigen ...
- OLG München, 31.10.2018 - 34 Wx 448/17
Wertfestsetzung für ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht
- OLG Hamm, 24.09.2021 - 15 W 306/20
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 03.06.2020 - 5 OH 22/19
Erbbaurecht Wert zukünftige Bebauung
- LG Münster, 03.06.2020 - 5 OH 22/19
- OLG Celle, 27.01.2015 - 2 W 20/15
Notarkosten: Geschäftswert für die Beurkundungen im Zusammenhang mit einem ...
- BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
Betragen des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung ...
- OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 20 W 162/21
Geschäftswert für die Eintragung der Verlängerung der Laufzeit eines Erbbaurechts
- OLG Hamm, 14.08.2019 - 15 W 284/19
Unzulässigkeit eines Erbbaurechts
- OLG Oldenburg, 13.02.2019 - 6 W 71/18
Rechtmäßigkeit einer Notarkostenrechnung; Änderung eines Erbbauzinses; ...
- LG Münster, 29.05.2019 - 5 OH 7/19
Bestellung Erbbaurecht Wert Erschließungskosten