Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
| Unterabschnitt 3 - Bewertungsvorschriften (§§ 46 - 54) |
(1) 1Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. 2Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.
(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.
und forst-
wirtschaftliches Vermögen § 49Grundstücksgleiche Rechte § 50Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen § 51Erwerbs-
und Veräußerungsrechte, Verfügungs-
beschränkungen § 52Nutzungs- und Leistungsrechte § 53Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten § 54Bestimmte Gesellschaftsanteile
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Rechtsprechung zu § 53 GNotKG
156 Entscheidungen zu § 53 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 11.01.2023 - 12 Wx 28/22
Bewertung der Löschung eines Grundpfandrechts
- OLG Karlsruhe, 25.08.2022 - 19 W 7/21
Voraussetzungen für Gerichtskostenvorschuss im Grundbuchverfahren
- OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15
Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG
- OLG Frankfurt, 10.04.2024 - 20 W 26/24
Geschäftswert Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs
- OLG Hamm, 23.11.2018 - 15 W 231/18
Geschäftswert für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des ...
- OLG München, 31.10.2018 - 34 Wx 448/17
Wertfestsetzung für ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht
- BayObLG, 06.08.2026 - 101 W 141/26
Auskunftsanspruch, Einsichtsrecht, Geschäftswertbeschwerde, Zuständigkeit, ...
- OLG Bamberg, 25.03.2020 - 4 W 21/20
Vertretung einer eingetragenen Genossenschaft
- ArbG Nienburg, 15.05.2014 - 2 Ca 28/14
Bemessung einer Grundbuchgebühr bei der Abtretung einer Gesamtgrundschuld
- OLG Frankfurt, 09.11.2021 - 20 W 174/19
Bestimmung des Geschäftswertes für Notarkostenrechnung