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Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54)   
   Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54)   
   Unterabschnitt 3 - Bewertungsvorschriften (§§ 46 - 54)   
Gliederung
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§ 53
Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten

(1) 1Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. 2Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

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Rechtsprechung zu § 53 GNotKG

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Querverweise

Auf § 53 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:

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