Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 40 - 45) |
(1) 1Bei der Einbeziehung eines Grundstücks in die Mithaft wegen eines Grundpfandrechts und bei der Entlassung aus der Mithaft bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des einbezogenen oder entlassenen Grundstücks, wenn dieser geringer als der Wert nach § 53 Absatz 1 ist. 2Die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits zumindest ein Grundstück aus der Mithaft entlassen worden ist, steht hinsichtlich der Geschäftswertbestimmung der Entlassung aus der Mithaft gleich.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.
(3) Absatz 1 gilt ferner entsprechend
zeugnis § 41Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts § 42Wohnungs- und Teileigentum § 43Erbbaurechts-
bestellung § 44Mithaft § 45Rangverhältnisse und Vormerkungen
Rechtsprechung zu § 44 GNotKG
8 Entscheidungen zu § 44 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 11.01.2023 - 12 Wx 28/22
Geschäftswert der Löschung eines Grundpfandrechts verbunden mit der Entlassung ...
- OLG Köln, 23.01.2017 - 2 Wx 3/17
Gerichtsgebühren für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der ...
- OLG Dresden, 13.08.2014 - 17 W 748/14
30 Grundbuchämter an Rechtsänderung beteiligt: Bei jedem 0,1-Gebühr ansetzen!
- OLG Düsseldorf, 05.07.2019 - 3 Wx 77/17
Nennwert der Grundschulden bestimmt Gebühr für Grundpfandrecht-Aufhebung !
- OLG Düsseldorf, 07.10.2014 - 10 W 135/14
Gebühren für die Eintragung der Abtretung von Gesamtgrundpfandrechten
- OLG Köln, 24.10.2016 - 2 Wx 403/16
Gebühren für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft
- OLG München, 11.02.2014 - 34 Wx 372/13
Grundbuchverfahren: Eintragung der Abtretung bei mehrfach abgetretener ...
- LG Münster, 03.06.2020 - 5 OH 22/19
Erbbaurecht Wert zukünftige Bebauung
Querverweise
Auf § 44 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)
- Gerichtskosten
- Wertvorschriften
- Besondere Geschäftswertvorschriften
- § 71 (Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)