Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84)   
   Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80)   
   Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 63 - 76)   
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§ 71
Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert.

(2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 71 GNotKG

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