Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80) |
Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 77 - 80) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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1Wird eine Schätzung des Geschäftswerts durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 79), über die Kosten der Schätzung zu entscheiden. 2Diese Kosten können ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden, der durch Unterlassung der Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch unbegründete Beschwerde die Schätzung veranlasst hat.
Rechtsprechung zu § 80 GNotKG
2 Entscheidungen zu § 80 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 18.03.2016 - 34 Wx 400/15
Geschäftswert der Eintragung der Auflassung einer Eigentumswohnung
- OLG Oldenburg, 26.01.2016 - 10 W 22/15
Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks