Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84)   
   Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 59 - 62)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 59
Zeitpunkt der Wertberechnung

1Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

Rechtsprechung zu § 59 GNotKG

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