Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 59 - 62) |
1Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
Rechtsprechung zu § 59 GNotKG
38 Entscheidungen zu § 59 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 24.09.2021 - 15 W 306/20
Wirksamkeit einer notariellen Kostenberechnung Bemessung des Wertes eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Münster, 03.06.2020 - 5 OH 22/19
Erbbaurecht Wert zukünftige Bebauung
- LG Münster, 03.06.2020 - 5 OH 22/19
- OLG München, 12.04.2019 - 34 Wx 413/18
Verkehrswert eines bebauten Grundstücks - Geschäftswertfestsetzung
- OLG München, 02.12.2020 - 34 Wx 447/20
Geschäftswertfestsetzung - Regelmäßig keine Berücksichtigung einer künftigen ...
- OLG Celle, 06.10.2021 - 9 W 99/21
Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Vereinsanmeldung; Betrieb einer ...
- OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16
Bestimmung des Verkehrswertes von Waldgrundstücken
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.09.2016 - 34 Wx 64/16
Erschließungsbeitragspflicht: Verkehrswert, nicht Kaufpreis ist maßgeblich!
- OLG München, 08.09.2016 - 34 Wx 64/16
- OLG Düsseldorf, 15.05.2023 - 3 Wx 61/23
Kostenprivilegierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe; Eintragung ...
- OLG München, 12.11.2015 - 34 Wx 259/15
Bewertung eines vorbehaltenen Nießbrauchs bei der Veräußerung von Grundbesitz
- OLG Hamm, 23.11.2018 - 15 W 231/18
Geschäftswert für die nachträgliche Eintragung der Aufhebung des ...