Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 59 - 62) |
(1) 1Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) 1Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. 2Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Rechtsprechung zu § 61 GNotKG
1.274 Entscheidungen zu § 61 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 14.12.2023 - 21 W 120/23
Zurückweisung eines Antrags auf Entlassung des Testamentsvollstreckers, Vorrang ...
- OLG Hamm, 06.11.2023 - 10 W 174/22
- OLG München, 18.12.2023 - 34 Wx 311/23
Überlassung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht lediglich rechtlich ...
- OLG Karlsruhe, 01.12.2023 - 14 W 91/23
Eintragung als Alleineigentümerin des Grundstücks im Grundbuch
- KG, 31.01.2020 - 19 W 49/19
Verfahrenswert - Beschluss des Nachlassgerichts über Erbscheinantrag
- OLG Frankfurt, 06.04.2023 - 21 W 3/23
Wechselbezüglichkeit einer Erbeinsetzung bei Anwachsung
- OLG Frankfurt, 21.02.2023 - 21 W 104/22
An Erhalt des Pflichtteils anknüpfende Pflichtteilsstrafklausel setzt ...
- OLG Frankfurt, 02.10.2023 - 20 W 158/23
Gegenstandswert von betreuungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
- OLG Saarbrücken, 09.01.2024 - 5 W 71/23
- OLG Frankfurt, 10.03.2022 - 21 W 175/21
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