Gerichts- und Notarkostengesetz

   Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84)   
   Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80)   
   Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 59 - 62)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 60
Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts

(1) Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ist, bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.

Rechtsprechung zu § 60 GNotKG

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