Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 59 - 62) |
1Im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. 2Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.08.2015 | Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 29.06.2015 |
verfahren § 62Einstweilige Anordnung, Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Rechtsprechung zu § 62 GNotKG
8 Entscheidungen zu § 62 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 13.07.2015 - 3 Wx 68/15
Durchsetzung der Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Rückgabe des ...
- OLG Frankfurt, 30.07.2015 - 21 W 99/15
Zuständigkeit des Rechtspflegers im Nachlassverfahren
- OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 198/16
Einstweilige Anordnung
- OLG München, 28.01.2020 - 31 Wx 557/19
Erbscheinseinziehungsverfahren
- BGH, 30.03.2017 - V ZB 108/16
Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über den ...
- OLG Hamm, 06.08.2021 - 1 VAs 99/21
Zulassung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Verfahren nach §§ 23 ff. ...
- BGH, 30.03.2017 - V ZB 180/15
Anordnung von Abschiebungshaft; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen ...
- LG Krefeld, 13.02.2018 - 7 T 16/18
Anforderungen an die Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers