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Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 2 - Gerichtskosten (§§ 55 - 84) |
| Abschnitt 2 - Wertvorschriften (§§ 59 - 80) |
| Unterabschnitt 3 - Wertfestsetzung (§§ 77 - 80) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Gerichts- und Notarkostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GNotKG/__paste_norm__.html)
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§ 77Angabe des Werts
§ 78Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
§ 79Festsetzung des Geschäftswerts
§ 80Schätzung des Geschäftswerts
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Rechtsprechung zu § 78 GNotKG
2 Entscheidungen zu § 78 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 09.07.2018 - 2 VA 9/18
Akteneinsichtsrecht in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung: Übersendung von ...
- OLG Karlsruhe, 01.06.2015 - 11 Wx 97/14
Grundbuchverfahren: Berechtigtes Interesse eines Grundstücksnachbarn an der ...
Querverweise
Auf § 78 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Gerichtskosten
- Wertvorschriften
- Wertfestsetzung
- § 79 (Festsetzung des Geschäftswerts)