Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
| Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 40 - 45) |
(1) 1Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. 2Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.
(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.
zeugnis § 41Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts § 42Wohnungs- und Teileigentum § 43Erbbaurechts-
bestellung § 44Mithaft § 45Rangverhältnisse und Vormerkungen
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Rechtsprechung zu § 42 GNotKG
31 Entscheidungen zu § 42 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 12.04.2019 - 34 Wx 413/18
Verkehrswert eines bebauten Grundstücks - Geschäftswertfestsetzung
- KG, 19.03.2024 - 9 W 59/22
Nichtigkeit eines Rechtsanwaltsvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit des Mandanten
- OLG Hamm, 24.09.2021 - 15 W 306/20
Wirksamkeit einer notariellen Kostenberechnung Bemessung des Wertes eines ...
- OLG München, 26.06.2015 - 34 Wx 182/15
Geschäftswertberechnung bei Begründung von Wohn- und Teileigentum in ...
- SG Ulm, 24.09.2025 - S 13 R 2509/22
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Vollstreckungsverfahren ...
- VG Hamburg, 31.01.2018 - 19 AV 7077/17
Gegenstandswert bei Zwangsvollstreckung wegen Zuerkennung der ...
- OLG München, 02.12.2020 - 34 Wx 447/20
Geschäftswertfestsetzung - Regelmäßig keine Berücksichtigung einer künftigen ...
- VG Hannover, 04.05.2017 - 3 A 12989/14
Aufwendungsersatzanspruch; Gegenstandswert; Jugendhilferecht; Jahreswert; ...
- OLG München, 31.10.2018 - 34 Wx 448/17
Wertfestsetzung für ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht
- OLG Naumburg, 19.09.2024 - 5 Wx 8/23
Maßgeblichkeit des Verkehrswerts des Grundstücks bei Fälligkeit der Gebühren ...
Querverweise
Auf § 42 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)