Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Geschäftswertvorschriften (§§ 40 - 45) |
(1) 1Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. 2Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.
(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.
zeugnis § 41Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts § 42Wohnungs- und Teileigentum § 43Erbbaurechts-
bestellung § 44Mithaft § 45Rangverhältnisse und Vormerkungen
Rechtsprechung zu § 42 GNotKG
25 Entscheidungen zu § 42 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG München, 12.04.2019 - 34 Wx 413/18
Verkehrswert eines bebauten Grundstücks - Geschäftswertfestsetzung
- OLG München, 26.06.2015 - 34 Wx 182/15
Geschäftswertberechnung bei Begründung von Wohn- und Teileigentum in ...
- OLG Hamm, 24.09.2021 - 15 W 306/20
Wirksamkeit einer notariellen Kostenberechnung Bemessung des Wertes eines ...
- OLG München, 02.12.2020 - 34 Wx 447/20
Geschäftswertfestsetzung - Regelmäßig keine Berücksichtigung einer künftigen ...
- VG Hannover, 04.05.2017 - 3 A 12989/14
Aufwendungsersatzanspruch; Gegenstandswert; Jugendhilferecht; Jahreswert; ...
- OLG München, 31.10.2018 - 34 Wx 448/17
Wertfestsetzung für ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht
- VG Hamburg, 31.01.2018 - 19 AV 7077/17
Gegenstandswert bei Zwangsvollstreckung wegen Zuerkennung der ...
- LG Cottbus, 17.03.2021 - 3 OH 11/21
Geschäftswert bei Teilungserklärungsbeurkundung und nachträglich gewonnenen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 07.10.2021 - 7 W 70/21
Geschäftswert der Beurkundung einer Teilungserklärung; Berücksichtigung erst nach ...
- OLG Brandenburg, 07.10.2021 - 7 W 70/21
- OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20
Sondereigentumsfähigkeit von Räumen, in denen sich eine Heizungsanlage befindet.
Querverweise
Auf § 42 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Gegenstandswert
- § 23 (Allgemeine Wertvorschrift)