Gerichts- und Notarkostengesetz
| Kapitel 1 - Vorschriften für Gerichte und Notare (§§ 1 - 54) |
| Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 35 - 54) |
| Unterabschnitt 3 - Bewertungsvorschriften (§§ 46 - 54) |
1Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. 2Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. 3Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.
und forst-
wirtschaftliches Vermögen § 49Grundstücksgleiche Rechte § 50Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen § 51Erwerbs-
und Veräußerungsrechte, Verfügungs-
beschränkungen § 52Nutzungs- und Leistungsrechte § 53Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten § 54Bestimmte Gesellschaftsanteile
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Rechtsprechung zu § 47 GNotKG
117 Entscheidungen zu § 47 GNotKG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 24.02.2025 - 9x W 14/24
Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Jahresgebühr der Dauerbetreuung; ...
- OLG Frankfurt, 02.10.2023 - 20 W 158/23
Gegenstandswert von betreuungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
- OLG Hamm, 16.09.2025 - 15 W 319/23
- OLG Jena, 30.04.2020 - 4 W 24/20
Bemessung des Geschäftswertes der notariellen Beurkundung eines ...
- OLG München, 02.09.2016 - 34 Wx 237/16
Verkehrswertbemessung einer Immobilie im Einzelfall anhand anderer Kriterien als ...
- OLG München, 02.12.2020 - 34 Wx 447/20
Geschäftswertfestsetzung - Regelmäßig keine Berücksichtigung einer künftigen ...
- BGH, 15.04.2026 - XII ZB 521/25
Ergänzungspfleger-Vergütung: Keine Deckelung auf eine Million Euro, aber keine ...
- OLG München, 31.08.2016 - 34 Wx 209/16
Ermittlung des Geschäftswertes bei Bauerwartungsland
- OLG München, 07.09.2016 - 34 Wx 64/16
Bestimmung des Verkehrswertes von Waldgrundstücken
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 08.09.2016 - 34 Wx 64/16
Erschließungsbeitragspflicht: Verkehrswert, nicht Kaufpreis ist maßgeblich!
- OLG München, 08.09.2016 - 34 Wx 64/16
Querverweise
Auf § 47 GNotKG verweisen folgende Vorschriften:
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Vorschriften für Gerichte und Notare
- Kostenerhebung
- § 19 (Einforderung der Notarkosten)