Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) 1Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben. 2Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen. 3Die Vorschriften des § 45 Abs. 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Amtsgericht zu vernichten.
(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden.
(4) 1Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in seiner Verwahrung. 2Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.
(5) 1Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notariatsakten regelt die Landesjustizverwaltung. 2Sind Notariatsakten an ein Staatsarchiv abgegeben worden, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen und Abschriften, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf Grund des Absatzes 1 Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung übergeben waren, vom Notar, sonst von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte. 3Die Vorschriften des § 45 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 797 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
verwaltungen] § 61[Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters] § 62[Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung] § 63[Einsicht der Notarkammer] § 64[Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen]
Rechtsprechung zu § 51 BNotO
43 Entscheidungen zu § 51 BNotO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 25.09.2017 - 20 W 71/17
Keine zwingende vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wegen ...
- BGH, 07.06.2010 - NotZ 3/10
Notarrecht: Pflicht eines Amtsnachfolgers zur Verwahrung der Akten seines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 04.03.2010 - 2 X (Not) 10/09
Verpflichtung eines Notars zur Verwahrung von Urkunden, Akten und Büchern seines ...
- OLG Köln, 04.03.2010 - 2 X (Not) 10/09
- OLG Celle, 17.08.2018 - Not 3/18
Unterbrechung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BNotO bei der Berechnung der örtlichen ...
- OLG Hamm, 23.06.2016 - 5 U 157/15
Vollstreckungsgegenklage und Rechtschutzbedürfnis
- OLG Köln, 24.10.2011 - 2 VA (Not) 18/11
- BGH, 31.01.2013 - V ZB 168/12
Notarbeschwerdeverfahren: Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer ...
- BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07
Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg
- BGH, 25.11.1974 - NotZ 1/74
Herausgabeanordnung des Amtsgerichts gegenüber einem Notar - Verwahrung der ...
- KG, 08.05.2014 - 1 W 208/13
Grundbuchsache: Übergang der Vollmachten des aus dem Amt ausgeschiedenen Notars ...
Querverweise
Auf § 51 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Notarkammern
- § 67 [Aufgaben]
- Bundesnotarkammer
- § 78l (Notarverzeichnis)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 114 [Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg]
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariatsabwickler
- § 17 (Aktenübernahme, Verwahrung)
- Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften
- § 46 (Allgemeine Überleitungsvorschrift)