Bundesnotarordnung
1. Teil - Das Amt des Notars (§§ 1 - 64a) |
6. Abschnitt - Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverwalter (§§ 47 - 64) |
(1) 1Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat. 2Die Landesjustizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. 3§ 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. 4Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen zusammenschließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notarkammer muss gewahrt bleiben. 5Die gemeinsame Aufbewahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzuteilen.
(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der Präsident des Landgerichts zu vernichten, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat.
(3) 1Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort innerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen, kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zuständigkeit für die Verwahrung wieder übertragen. 2Die Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sind dem Notar von der Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. 3§ 51a gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(4) 1Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich dadurch der Amtsbereich ändert. 2Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.
(5) 1Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. 2Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. 3Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 01.06.2017 | |
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
verwaltungen § 61Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters § 62Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung § 63Einsicht der Notarkammer § 64Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters; Kostenforderungen
Rechtsprechung zu § 51 BNotO
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Herausgabeanordnung des Amtsgerichts gegenüber einem Notar - Verwahrung der ...
Querverweise
Auf § 51 BNotO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Notarkammern und Bundesnotarkammer
- Aufsicht. Disziplinarverfahren
- Aufsicht
- § 92 (Aufsichtsbehörden)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 118 (Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Verwahrung
- § 58 (Durchführung der Verwahrung)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Überleitungs- und Ergänzungsvorschriften
- § 46 (Allgemeine Überleitungsvorschrift)