Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25)   
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§ 17 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/17.html)
§ 17 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
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Textdarstellung

  

§ 17
Aktenübernahme, Verwahrung

(1) Der Notariatsabwickler übernimmt bis zur Beendigung seines Amts diejenigen Jahrgänge der Akten und Bücher sowie die dem ehemaligen staatlichen Notariat amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

(2) 1Gegenstände in notarieller Verwahrung verwahrt der Notariatsabwickler bei der Urkundensammlung. 2Sofern eine besondere Sicherung erforderlich ist, können diese Wertgegenstände den vom Justizministerium hierzu bestimmten Amtsgerichten zur Aufbewahrung übergeben werden.

(3) 1Endet die Notariatsabwicklung, sind die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, bei denen außer der Verwahrung nichts Weiteres zu veranlassen ist, von den Amtsgerichten zur weiteren Verwahrung zu übernehmen. 2§ 51 Absatz 1 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2018.

Rechtsprechung zu § 17 LFGG

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Querverweise

Auf § 17 LFGG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 17 LFGG:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Schlußvorschriften
        § 33 II (Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars) (zu § 17 II)
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