Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25) |
1Abweichend von §§ 19 und 61 der Bundesnotarordnung haftet dem Geschädigten für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsabwicklers oder seines amtlich bestellten Vertreters allein das Land. 2Das Land kann bei dem Notariatsabwickler oder dem amtlich bestellten Vertreter in gleicher Weise Rückgriff nehmen wie bei einem Beamten im Landesdienst. 3Die Vorschriften der Bundesnotarordnung zur Schadensvorsorge finden insoweit keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2018.
Rechtsprechung zu § 19 LFGG
2 Entscheidungen zu § 19 LFGG in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 25.06.2002 - 4 AR 8/02
Keine Zuständigkeit des Landgerichts für Entscheidung eines negativen ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.1989 - 4 S 2613/88
Beamteter Notar als Testamentsvollstrecker
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 19 LFGG:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Schlußvorschriften
- § 35 (weggefallen) (zu § 19 VI)