Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25) |
(1) 1Als Notariatsabwickler kann nur bestellt werden, wer für dieses Amt persönlich und fachlich geeignet ist. 2Zu Notariatsabwicklern können auch Personen bestellt werden, die die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars haben. 3§ 48a der Bundesnotarordnung findet keine Anwendung. 4Eine Vereidigung ist abweichend von § 57 Absatz 2 der Bundesnotarordnung auch dann entbehrlich, wenn der Notariatsabwickler bereits als Notar im Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne von § 17 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vereidigt wurde.
(2) 1Die Bestellung erfolgt in der Regel für zwölf Monate. 2In begründeten Fällen kann dieser Zeitraum verlängert werden. 3Das Amt des Notariatsabwicklers endigt mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. 4Ist abzusehen, dass die übernommenen Geschäfte nicht innerhalb des Bestellungszeitraums abgewickelt werden können, hat der Notariatsabwickler dies unverzüglich dem Justizministerium anzuzeigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2018.
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 14 LFGG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchsachen
- § 27 (weggefallen)