Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25)   
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§ 20
Weitere Sonderbestimmungen

1§ 62 der Bundesnotarordnung gilt für die dort genannten Streitigkeiten zwischen dem Notariatsabwickler und dem Land entsprechend. 2§ 63 Absatz 1 und § 64 Absatz 4 der Bundesnotarordnung finden keine Anwendung. 3Nach Beendigung des Amts kann das Justizministerium einen anderen Notar, einen anderen Notariatsverwalter oder einen anderen Notariatsabwickler damit beauftragen, noch ausstehende Forderungen auf Kosten des Notariatsabwicklers einzuziehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2018.

Rechtsprechung zu § 20 LFGG

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