Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25) |
1Personen, die sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg nach § 5a Satz 1 und § 7 der Bundesnotarordnung befinden, sind verpflichtet, Notariatsabwicklungen zu übernehmen. 2§ 18 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Eine etwaige ergänzende Vergütung nach § 18 Absatz 2 steht der Notarkammer zu. 4§ 62 der Bundesnotarordnung findet auch für Streitigkeiten mit dem Land Anwendung. 5§§ 63 und 64 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 10.12.2022.
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Rechtsprechung zu § 21 LFGG
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 21 LFGG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Überschreiten des Amtsbezirks)