Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Personen, die sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg nach § 7 der Bundesnotarordnung befinden, sind verpflichtet, Notariatsabwicklungen zu übernehmen. 2§ 18 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Eine etwaige ergänzende Vergütung nach § 18 Absatz 2 steht der Notarkammer zu. 4§ 62 der Bundesnotarordnung findet auch für Streitigkeiten mit dem Land Anwendung. 5§§ 63 und 64 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2018.
§ 13Bestellung von Notariatsabwicklern
§ 14Person des Notariatsabwicklers, Bestellungsdauer
§ 15Aufgabenkreis
§ 16Amtsbezirk und Amtsbereich, Elektronische Signatur, Aufsicht
§ 17Aktenübernahme, Verwahrung
§ 17a(weggefallen)
§ 18Kosten, ergänzende Vergütung
§ 19Haftung
§ 20Weitere Sonderbestimmungen
§ 21Notarassessoren als Notariatsabwickler
§ 22(weggefallen)
§ 23(weggefallen)
§ 24(weggefallen)
§ 25(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 21 LFGG
Entscheidung zu § 21 LFGG in unserer Datenbank:
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 21 LFGG:
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Überschreiten des Amtsbezirks)