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Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LFGG (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LFGG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 21
Notarassessoren als Notariatsabwickler

1Personen, die sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg nach § 5a Satz 1 und § 7 der Bundesnotarordnung befinden, sind verpflichtet, Notariatsabwicklungen zu übernehmen. 2§ 18 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Eine etwaige ergänzende Vergütung nach § 18 Absatz 2 steht der Notarkammer zu. 4§ 62 der Bundesnotarordnung findet auch für Streitigkeiten mit dem Land Anwendung. 5§§ 63 und 64 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 06.12.2022 (GBl. S. 617), in Kraft getreten am 10.12.2022.

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Rechtsprechung zu § 21 LFGG

Querverweise

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