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Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 16
Amtsbezirk und Amtsbereich, Elektronische Signatur, Aufsicht

(1) Amtsbezirk und Amtsbereich jedes Notariatsabwicklers ist das Gebiet des Landes.

(1a) 1Das in einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen enthaltene Attribut eines Notariatsabwicklers weist den Inhaber als Notariatsabwickler aus und enthält die Angabe des Landes. 2Die Notarkammer ist nur dann Bestandteil des Notarattributs, wenn ein Notar oder Notarassessor zum Notariatsabwickler bestellt ist.

(2) 1Die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht richtet sich nach dem Sitz des jeweiligen ehemaligen staatlichen Notariats. 2Ist der Notariatsabwickler zugleich Inhaber eines Notaramts nach § 3 der Bundesnotarordnung, richtet sich die Aufsicht insgesamt nach diesem Amt. 3Ist der Notariatsabwickler in seinem Hauptamt im Landesdienst beschäftigt, ist für die örtliche Zuständigkeit bei der Aufsicht der Sitz der Dienststelle des Notariatsabwicklers maßgeblich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neutralität bei Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes vom 23.05.2017 (GBl. S. 265), in Kraft getreten am 01.01.2018.

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