Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25) |
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__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
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Der Notariatsabwickler ist nicht berechtigt, neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2018.
§ 13Bestellung von Notariatsabwicklern
§ 14Person des Notariatsabwicklers, Bestellungsdauer
§ 15Aufgabenkreis
§ 16Amtsbezirk und Amtsbereich, Elektronische Signatur, Aufsicht
§ 17Aktenübernahme, Verwahrung
§ 17a(weggefallen)
§ 18Kosten, ergänzende Vergütung
§ 19Haftung
§ 20Weitere Sonderbestimmungen
§ 21Notarassessoren als Notariatsabwickler
§ 22(weggefallen)
§ 23(weggefallen)
§ 24(weggefallen)
§ 25(weggefallen)
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 15 LFGG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 11 II 3 (Ausfertigungen und Abschriften)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 38 (weggefallen)