Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   2. Abschnitt - Notariatsabwickler (§§ 13 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 15
Aufgabenkreis

Der Notariatsabwickler ist nicht berechtigt, neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwicklung der staatlichen Notariate und zur Anpassung von Vorschriften zu Grundbucheinsichtsstellen vom 29.11.2016 (GBl. S. 605), in Kraft getreten am 01.01.2018.

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