Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle.
(2) 1Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. 2Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. 3Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. 4Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein.
(3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
(5) 1Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. 2Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 3Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden, in diesem Fall entfällt das Unterschriftserfordernis.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.
vorschriften § 6(weggefallen) § 7Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten § 8(aufgehoben) § 9(aufgehoben) § 10(aufgehoben) § 11Ausfertigungen und Abschriften § 12Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens
Rechtsprechung zu § 11 LFGG
Entscheidung zu § 11 LFGG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Querverweise
Auf § 11 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 11 LFGG:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Notariatsabwickler
- § 15 (Aufgabenkreis) (zu § 11 II 3)