Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LFGG (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LFGG
__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 11
Ausfertigungen und Abschriften

(1) Ausfertigungen von Entscheidungen, Verfügungen und Zeugnissen erteilt die Geschäftsstelle.

(2) 1Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. 2Sie soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein. 3Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. 4Er muß unterschrieben und mit Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) versehen sein.

(3) Wird eine Ausfertigung nur auszugsweise erteilt, so soll im Ausfertigungsvermerk der Gegenstand des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren Bestimmungen enthält.

(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(5) 1Bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) muß der Beglaubigungsvermerk die Übereinstimmung mit der Urkunde bezeugen. 2Im übrigen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 3Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden, in diesem Fall entfällt das Unterschriftserfordernis.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 17.12.2020 (GBl. 2021 S. 1), in Kraft getreten am 14.01.2021.

Rechtsprechung zu § 11 LFGG

Entscheidung zu § 11 LFGG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 11 LFGG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 11 LFGG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht