Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
| 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung.
(2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555), in Kraft getreten am 01.01.2018.
vorschriften § 6(weggefallen) § 7Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten § 8(aufgehoben) § 9(aufgehoben) § 10(aufgehoben) § 11Ausfertigungen und Abschriften § 12Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens
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Rechtsprechung zu § 7 LFGG
Entscheidung zu § 7 LFGG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
Querverweise
Auf § 7 LFGG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5 (Allgemeine Verfahrensvorschriften)