Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 7
Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten

(1) Die Vorschrift des § 6 FamFG findet auch für die Mitwirkung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und eines Gemeindebediensteten, der mit der Erledigung der Aufgaben nach § 40 beauftragt ist, entsprechende Anwendung.

(2) Verfügungen des Urkundsbeamten und des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung anfechtbar.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555), in Kraft getreten am 01.01.2018.

Rechtsprechung zu § 7 LFGG

Entscheidung zu § 7 LFGG in unserer Datenbank:

Querverweise

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