Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 12) |
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__paste_bez____paste_norm__ Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/LFGG/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Gesetz zur Reform des Notariats- und Grundbuchwesens in Baden-Württemberg vom 29.07.2010 (GBl. S. 555) mit Wirkung vom 01.01.2018.
§ 1(weggefallen)
§ 2(weggefallen)
§ 3(weggefallen)
§ 4(weggefallen)
§ 5Allgemeine Verfahrens-
vorschriften § 6(weggefallen) § 7Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten § 8(aufgehoben) § 9(aufgehoben) § 10(aufgehoben) § 11Ausfertigungen und Abschriften § 12Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens
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vorschriften § 6(weggefallen) § 7Mitwirkung der Urkundsbeamten, Gerichtsvollzieher und Gemeindebediensteten § 8(aufgehoben) § 9(aufgehoben) § 10(aufgehoben) § 11Ausfertigungen und Abschriften § 12Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen außerhalb eines anhängigen Verfahrens
Rechtsprechung zu § 2 LFGG
5 Entscheidungen zu § 2 LFGG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 5302/15
Besoldung des Bezirksnotars
- VG Sigmaringen, 20.09.2016 - 4 K 1435/15
Amtsnotariat; Bezirksnotar; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
- VG Karlsruhe, 10.09.2014 - 1 K 1791/14
Fehlendes Rechtsschutzinteresse eines Bezirksnotars für vorläufige Untersagung ...
- OLG Stuttgart, 08.12.2006 - Not 115/06
Notarbestellungsverfahren in Baden-Württemberg: Notwendige Befähigung im ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.1989 - 4 S 2613/88
Beamteter Notar als Testamentsvollstrecker