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   LG Hechingen, 24.07.2002 - 2 O 180/02   

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https://dejure.org/2002,15689
LG Hechingen, 24.07.2002 - 2 O 180/02 (https://dejure.org/2002,15689)
LG Hechingen, Entscheidung vom 24.07.2002 - 2 O 180/02 (https://dejure.org/2002,15689)
LG Hechingen, Entscheidung vom 24. Juli 2002 - 2 O 180/02 (https://dejure.org/2002,15689)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtshaftungsanspruch infolge der Errichtung eines fehlerhaften notariellen Testaments durch eine Notarin; Haftung des Landes als Anstellungskörperschaft bei Rechtsverletzungen beamteter Notare; Wirksamkeit einer Alleinerbeinsetzung; Auslegung von notariell beurkundeten ...

  • Wolters Kluwer

    Amtshaftungsansprüche bei Auslegung eines notariell beurkundeten Erbvertrages nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers durch den Notar; Ausschöpfung aller zugänglichen Erkenntnismittel zur Erforschung des wirklichen Willens der Vertragsschließenden i.R.d. Errichtung ...

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 22

    § 133 BGB; § 157 BGB; § 2276 BGB
    Erbvertrag unter Ehegatten - Bindung an die Bestimmungen des Erbvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 226
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus LG Hechingen, 24.07.2002 - 2 O 180/02
    Sie ist auch bei klarem und eindeutigem Wortlaut einer erbvertraglichen Regelung zulässig und geboten, um den wahren Willen des Erblassers zu erforschen und ihm Geltung zu verschaffen (BGHZ 80, 246 = NJW 1981, 1736, 1737; BGHZ 86, 41 = NJW 1983, 672, 673; Palandt/Edenhofer , BGB, 61. Aufl. 2002, Vor § 2274 Rz. 8).

    Auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände (BGHZ 86, 41, 47 = NJW 1983, 672, 673) und die allgemeine Lebenserfahrung sind heranzuziehen (BayObLGZ 1959, 199, 204).

    Alle zugänglichen Umstände vor und nach Errichtung der Verfügung, die im Zusammenhang mit den ihr enthaltenen Erklärungen stehen, sind heranzuziehen und das gesamte Verhalten der Vertragsschließenden sowie alle ihre Äußerungen und Handlungen sind zu berücksichtigen (BGHZ 86, 41, 47 = NJW 1983, 672, 673).

    Maßgebend sind nicht die einzelnen Worte und Wendungen, die die Vertragsschließenden benutzt haben, sondern der wirkliche Wille der Vertragsschließenden, woraus folgt, dass diesen auch im Falle eines "klaren und eindeutigen" Wortlauts der Vorrang zukommt und dass der Auslegung deshalb durch den Wortlaut keine Grenzen gesetzt sind (BGHZ 80, 246 = NJW 1981, 1736, 1737; BGHZ 86, 41 = NJW 1983, 672, 673).

    Dann erst ist nämlich zu entscheiden, ob der ermittelte Wille auch formgültig erklärt ist und ausreichende Stütze in der Verfügung gefunden hat (BGHZ 86, 41 = NJW 83, 672, 673).

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus LG Hechingen, 24.07.2002 - 2 O 180/02
    Sie ist auch bei klarem und eindeutigem Wortlaut einer erbvertraglichen Regelung zulässig und geboten, um den wahren Willen des Erblassers zu erforschen und ihm Geltung zu verschaffen (BGHZ 80, 246 = NJW 1981, 1736, 1737; BGHZ 86, 41 = NJW 1983, 672, 673; Palandt/Edenhofer , BGB, 61. Aufl. 2002, Vor § 2274 Rz. 8).

    Maßgebend sind nicht die einzelnen Worte und Wendungen, die die Vertragsschließenden benutzt haben, sondern der wirkliche Wille der Vertragsschließenden, woraus folgt, dass diesen auch im Falle eines "klaren und eindeutigen" Wortlauts der Vorrang zukommt und dass der Auslegung deshalb durch den Wortlaut keine Grenzen gesetzt sind (BGHZ 80, 246 = NJW 1981, 1736, 1737; BGHZ 86, 41 = NJW 1983, 672, 673).

  • BGH, 08.01.1958 - IV ZR 219/57

    Bindung durch Erbvertrag

    Auszug aus LG Hechingen, 24.07.2002 - 2 O 180/02
    Mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit, die auch für den Abschluss von den Erbverträgen gilt, konnten die Vertragspartner eines Erbvertrags dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich das Recht vorbehalten, in gewissem Umfang letztwillige Verfügungen zu treffen, die mit den im Erbvertrag getroffenen unvereinbar sind, solange der Vorbehalt in der Form des §§ 2276 BGB vereinbart, der Erbvertrag damit nicht seines eigentlichen Wesens entkleidet wird und in ihm eine vertragsmäßig nach § 2278 Abs. 2 BGB zu treffende Verfügung enthalten bleibt (vgl. BGHZ 26, 204, s. auch Staudinger/Kanzleiter , BGB, 13. Bearb., § 2278 Rz. 11 ff; MünchKom/ Musielak , BGB, Band 9, 3. Aufl., § 2278 Rz. 13 ff).
  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 4/80

    Zweck der Testamentsform

    Auszug aus LG Hechingen, 24.07.2002 - 2 O 180/02
    Zwar muss der Wille des bzw. der Verfügenden, wenn er wirksam geworden sein soll, wegen der Formgebundenheit der Verfügungen von Todes wegen in der Verfügungsurkunde irgendwie, wenn auch nur andeutungsweise, unvollkommen oder versteckt Ausdruck gefunden haben (BGHZ 80, 242 = NJW 1981, 1737).
  • BGH, 03.02.1967 - III ZB 15/66

    Einziehung eines Erbscheins

    Auszug aus LG Hechingen, 24.07.2002 - 2 O 180/02
    Die im Erbscheinsverfahren ergangenen Entscheidungen entfalten insoweit keine materielle Rechtskraft, schon gar nicht im Verhältnis zum beklagten Land (BGHZ 47, 58, 67).
  • BayObLG, 20.02.1997 - 1Z BR 44/96

    Auslegung notariellen Erbvertrages bei mehrdeutigen Formulierungen zur

    Auszug aus LG Hechingen, 24.07.2002 - 2 O 180/02
    Doch ist sein Verständnis gegebenenfalls von indizieller Bedeutung (BayObLG NJW-RR 1997, 835, 836).
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